Unser Verein / Satzung

 Turnverein 09 Morbach e. V

 

Satzung für den Turnverein 09 e. V. Morbach

 

§ 1 : Name, Sitz und Zweck

  1. Der am 12. September 1909 in Morbach gegründete Turnverein

führt den Namen „Turnverein 09“. Er ist Mitglied des Sportbundes

Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der

zuständigen Fachverbände. Der Verein „Turnverein 09“ hat seinen

Sitz in 54497 Morbach. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bernkastel-Kues eingetragen.

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige

Zwecke im Sinne des Abschnittes  „steuerbegünstigte Zwecke“ der

Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports

und der sportlichen Jugendhilfe.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch das Anbieten sportlicher Übungen und die Förderung sportlicher Leistungen, die Veranstaltung von Wettkämpfen und durch die Teilnahme an Sportveranstaltungen verwirklicht.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie

eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke

verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins

fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  1. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

 

  1. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Gesamtvorstand(§27 BGB). Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

 

§ 2 : Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein

schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die

Zustimmung  der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.

 

§ 3 : Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder

Auflösung des Vereins.   

 

  1. die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vor-

stand zu richten.

Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.

 

  1. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden

Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

  1. wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen

oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins

  1. wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
  2. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins

oder groben unsportlichen Verhaltens

  1. wegen unehrenhafter Handlungen

 

§ 4 : Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der

Mitgliederversammlung festgelegt

 

§ 5 : Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und

den Abteilungsversammlungen teilnehmen.

Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten

18. Lebensjahr an wählbar.

  1. Bei der Wahl der Jugendvertreter haben alle Mitglieder des Vereins

vom 14. bis 21. Lebensjahr Stimmrecht.

Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten

16. Lebensjahr an gewählt werden.

 

§ 6 : Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

  1. Verweis
  2. angemessene Geldstrafe
  3. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den

Veranstaltungen des Vereins.

Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.

 

§ 7 : Rechtsmittel

        Gegen eine Ablehnung der Aufnahme( § 2.2.),

gegen einen Ausschluss ( § 3.3)

sowie gegen eine Maßregelung ( § 3.6 ) ist Einspruch zulässig.

Dieser ist innerhalb von zwei Wochen vom Zugang des Bescheides gerechnet beim Vorsitzenden einzureichen.

Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.

 

§ 8 : Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand als geschäftsführender Vorstand

oder als Gesamtvorstand.

 

§ 9 : Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ( Jahreshauptversammlung)

findet in jedem Jahr statt.

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen,

wenn es

  1. der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt
  2. ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vor-

sitzenden beantragt hat.

  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch den

geschäftsführenden Vorstand durch Veröffentlichung …z.B.

Vereinsaushangtafel, Amtsblatt der Gemeinde. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von drei Wochen liegen.

  1. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die

Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

  1. Entgegennahme der Berichte
  2. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
  3. Entlastung des Gesamtvorstandes
  4. Wahlen, soweit diese erforderlich sind
  5. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der

erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  1. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag

als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von

Zweidritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen

werden.

  1. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann

in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese

Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim

Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind und den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher zur Kenntnis gebracht wurden.

Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die

Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.

  1. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen

werden.

 

§ 10 : Vorstand

  1. Der Vorstand arbeitet
  1. als geschäftsführender Vorstand:

bestehend aus    dem Vorsitzenden

  • dem  stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schatzmeister ( Kassenwart)
  • dem Geschäftsführer ( Schriftführer)
  1. als Gesamtvorstand:

bestehend aus  - dem geschäftsführenden Vorstand – a)

  • den Abteilungsleitern
  • den Beisitzern

je nach Bedarf können Ressortleiter gewählt werden

  • für Öffentlichkeitsarbeit
  • für Verwaltung – und Versicherungsfragen u. a.
  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein

Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.

  1. Der Ressortleiter für Jugendsport wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt. ( Vgl. § 5, Ziffer 2) Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

 

  1. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

  1. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die

Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises.

  1. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedarf.

Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden

Vorstandes laufend zu informieren.

7.Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes

sowie die Abgrenzung der übrigen Vorstandsressorts regelt die Geschäftsordnung.

8. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Geschäftsführer und der

Ressortleiter für Öffentlichkeitsarbeit haben das Recht, an allen

Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.

 

§ 11 : Ausschüsse

  1. Für die Bereiche Jugendsport, Breiten- und Freizeitsport sowie

Wettkampfsport können Ausschüsse gebildet werden. Diese tagen unter ihren zuständigen Leitern und setzen sich wie folgt zusammen:

  1. Jugendsport

drei Vertreter der Sportjugend, die von der Jugendversammlung gewählt sind,

Ressortleiter für Breiten- und Freizeitsport,

Ressortleiter für Wettkampfsport

  1. Breiten- und Freizeitsport

Leiter der Sportabteilungen oder deren Beauftragte,

Ressortleiter für Jugendsport,

Ressortleiter für Frauensport,

  1. Wettkampfsport

die Leiter der Abteilungen, die Wettkampfsport betreiben oder deren

Vertreter,

Ressortleiter für Jugendsport,

Ressortleiter für Frauensport.

  1. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder er beruft.
  2. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Geschäftsführer im Auftrag des zuständigen Leiters einberufen.       

 

§ 12 : Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.
  2. Die Abteilung wird durch ihren Leiter, den Stellvertreter oder

Mitarbeiter, denen besondere Aufgaben übertragen sind, geleitet.

  1. Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der

Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

  1. Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebene Kassenführung kann jederzeit vom Schatzmeister des Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes
  2. Die Abteilungen müssen nach einer Geschäftsordnung geführt werden.Diese Geschäftsordnung regelt den Sportbetrieb innerhalb der Abteilung und muss der Sportart entsprechend Mitarbeiter ( 12.2.) wählen, denen die besonderen Aufgaben übertragen werden.
  3. Diese Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Gesamtvorstandes.
  4. Von den erforderlichen Sitzungen der Abteilungen sind je ein Protokoll dem Gesamtvorstand einzureichen.
  5. Der Vorsitzende des Gesamtvorstandes ist zu den Sitzungen der Abteilungen einzuladen.

 

§ 13 : Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsleiterversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 14 : Wahlen

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes, die Abteilungsleiter sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig

 

§15 : Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins sowie die Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft.

Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

 

§ 16 : Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten.

Die Ordnungen werden vom Gesamtvorstand mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschlossen.

 

§ 17 : Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

  1. der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
  2. von einem Drittel der Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimm- berechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt sein Vermögen an die DLRG-Ortsgruppe Morbach mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

 

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.

 

 

54497 Morbach, den 14.11.2017

 


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