Turnverein 09 Morbach e. V
Satzung für den Turnverein 09 e. V. Morbach
§ 1 : Name, Sitz und Zweck
führt den Namen „Turnverein 09“. Er ist Mitglied des Sportbundes
Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der
zuständigen Fachverbände. Der Verein „Turnverein 09“ hat seinen
Sitz in 54497 Morbach. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bernkastel-Kues eingetragen.
Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports
und der sportlichen Jugendhilfe.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch das Anbieten sportlicher Übungen und die Förderung sportlicher Leistungen, die Veranstaltung von Wettkämpfen und durch die Teilnahme an Sportveranstaltungen verwirklicht.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 : Erwerb der Mitgliedschaft
schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die
Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.
§ 3 : Beendigung der Mitgliedschaft
Auflösung des Vereins.
stand zu richten.
Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins
oder groben unsportlichen Verhaltens
§ 4 : Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der
Mitgliederversammlung festgelegt
§ 5 : Stimmrecht und Wählbarkeit
den Abteilungsversammlungen teilnehmen.
Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten
18. Lebensjahr an wählbar.
vom 14. bis 21. Lebensjahr Stimmrecht.
Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten
16. Lebensjahr an gewählt werden.
§ 6 : Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
Veranstaltungen des Vereins.
Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.
§ 7 : Rechtsmittel
Gegen eine Ablehnung der Aufnahme( § 2.2.),
gegen einen Ausschluss ( § 3.3)
sowie gegen eine Maßregelung ( § 3.6 ) ist Einspruch zulässig.
Dieser ist innerhalb von zwei Wochen vom Zugang des Bescheides gerechnet beim Vorsitzenden einzureichen.
Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.
§ 8 : Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
oder als Gesamtvorstand.
§ 9 : Mitgliederversammlung
findet in jedem Jahr statt.
wenn es
sitzenden beantragt hat.
geschäftsführenden Vorstand durch Veröffentlichung …z.B.
Vereinsaushangtafel, Amtsblatt der Gemeinde. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von drei Wochen liegen.
Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von
Zweidritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen
werden.
in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese
Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim
Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind und den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher zur Kenntnis gebracht wurden.
Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die
Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.
werden.
§ 10 : Vorstand
bestehend aus dem Vorsitzenden
bestehend aus - dem geschäftsführenden Vorstand – a)
je nach Bedarf können Ressortleiter gewählt werden
Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises.
Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden
Vorstandes laufend zu informieren.
7.Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
sowie die Abgrenzung der übrigen Vorstandsressorts regelt die Geschäftsordnung.
8. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Geschäftsführer und der
Ressortleiter für Öffentlichkeitsarbeit haben das Recht, an allen
Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.
§ 11 : Ausschüsse
Wettkampfsport können Ausschüsse gebildet werden. Diese tagen unter ihren zuständigen Leitern und setzen sich wie folgt zusammen:
drei Vertreter der Sportjugend, die von der Jugendversammlung gewählt sind,
Ressortleiter für Breiten- und Freizeitsport,
Ressortleiter für Wettkampfsport
Leiter der Sportabteilungen oder deren Beauftragte,
Ressortleiter für Jugendsport,
Ressortleiter für Frauensport,
die Leiter der Abteilungen, die Wettkampfsport betreiben oder deren
Vertreter,
Ressortleiter für Jugendsport,
Ressortleiter für Frauensport.
§ 12 : Abteilungen
Mitarbeiter, denen besondere Aufgaben übertragen sind, geleitet.
Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
§ 13 : Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsleiterversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 14 : Wahlen
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes, die Abteilungsleiter sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig
§15 : Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins sowie die Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.
§ 16 : Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten.
Die Ordnungen werden vom Gesamtvorstand mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschlossen.
§ 17 : Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimm- berechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt sein Vermögen an die DLRG-Ortsgruppe Morbach mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.
Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.
54497 Morbach, den 14.11.2017
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